Wer sich nun einmal glücklich – egal ob in der Stadt oder auf dem Land, ein Grundstück gesichert hat, der möchte es auch tatsächlich besitzen, in weitestem Sinne. Egal ist dabei auch, ob das Land gemietet, gepachtet oder gekauft wurde, das spielt nur eine nebensächliche Rolle.Das heißt, er möchte es individualisieren, es von anderen abgrenzen. Das trifft den Punkt. Ein Zaun muss her. Nun gibt es aber Menschen, manchmal Nachbarn, die sind von Zäunen nicht sehr angetan. Sie installieren Grenzeinrichtungen in Form von Hecken, Sträuchern, Garagen, Wänden. Dazu stellen sich einige Fragen.
Was ist ein Zaun?
Ein Zaun, der ein Grundstück abgrenzt, heißt dem Gesetz nach “Einfriedung”. Das also sind Mauern und Zäune, die ein Nachbaranwesen vom eigenen Grundstück abgrenzen.
Dazu gehören keine lebenden Bäume. Wer also seine Grenzen durch Bewuchs markieren möchte, muss die Pflanzen in entsprechender Entfernung von der Grenzlinie ansetzen. Einfriedungen, also Gartenzäune und Gartenmauern sind nach dem Gesetzgeber „bauliche Anlagen“ und lediglich bis zu einer ganz bestimmten, von einer Kommune und einem Bundesland zum anderen unterschiedlichen Höhe baugenehmigungsfrei. Hier macht das Gesetz auch Unterschiede ob die Bebauung innerorts oder auf dem Lande ist. Es ist also von großem Vorteil sich, bevor man eine besondere Art von Grenzmarkierung anbringen möchte, sich vorher mit der Baubehörde über die jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben auszutauschen.
Auch nachbarrechtliche Fragen wollen unter Umständen geklärt sein. Hierzu existieren Nachbarrechtsgesetze der einzelnen Bundesländer. Sollte für den gesonderten Fall keine gesetzliche Regelung bestehen, sind die Grundsätze des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses ausschlaggebend. Kommunale und landesrechtliche Besonderheiten sind bei der zuständigen Gemeinde zu erfragen.
So ist es in einigen Städten und Gemeinden grundsätzlich nicht erlaubt, Grundstücke einzufrieden, weil dies das Gesamtbild des Dorfes oder der Stadt beeinträchtigen würde. Andernorts kann es möglich sein, dass ein Zaun die weitere Sicht auf die Straße, beispielsweise vor oder hinter einer Kurve verhindern würde, und deswegen der Bau eines Zaunes, der als Hindernis gälte, nicht erlaubt ist.
Keine Entscheidungsfreiheit
Umgekehrt gibt es natürlich, bedingt durch die jeweiligen Gesetze und Grundsätze die umgekehrte Situation. Beispielsweise sind Anlieger von öffentlichen Frei- und Verkehrsflächen vielmals genötigt, eine Zaunabgrenzung zu errichten. Es gibt gesetzliche Einfriedungsregeln.